Förderverein
Satzung
Verein der Freunde und Förderer des Staatlichen GymnasiumsNeuhaus/Rwg. e.V.
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Staatlichen Gymnasiums Neuhaus/Rwg. e.V.“ - im folgenden „Verein“ genannt – und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Neuhaus/Rwg.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr (1.1. - 31.12.).
§ 2 - Ziel / Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung am Staatlichen Gymnasium Neuhaus/Rwg.,dieser Zweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a) das Anliegen des Staatlichen Gymnasiums Neuhaus/Rwg. in der Öffentlichkeit zu unterstützen;
b) dem Staatlichen Gymnasium Neuhaus/Rwg.weiterhin Anerkennung zu verschaffen;
c) ideelle und materielle Unterstützung des Staatlichen Gymnasiums Neuhaus/Rwg. lt. § 58 Nr. 1 AO, also durch Beiträge, Spenden und Sachwerte bei der Ausstattung der Schule materielle Hilfe leisten und bedürftige oder besonders tüchtige Schülerinnen und Schüler fördern;
d) den Schülerinnen und Schülern Hilfestellung und Unterstützung bei der Orientierung und Zielfindung im Leben und in der Gesellschaft zu leisten;
e) die freundschaftliche Verbundenheit der Mitglieder des Staatlichen Gymnasiums Neuhaus/Rwg. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch gelegentliche kulturelle Veranstaltungen wie z.B. Theater, Konzerte, Vorträge, Sportfeste, Sportlehrgänge u.a. zu pflegen. Gesellige Veranstaltungen werden nicht aus Mitteln des Vereins gefördert;
f) eine lebendige Verbindung zwischen Elternhaus, Schule und ehemaligen Schülern des Staatlichen Gymnasiums Neuhaus/Rwg. herbeizuführen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie wird durch Beitrittserklärung erworben. Gründungsmitglieder erwerben sie durch handschriftliche Eintragung in der Liste der Gründungsmitglieder bei der Gründungsversammlung. Mitglieder können alle Personen werden, die sich dem Staatlichen Gymnasium Neuhaus/Rwg. verbunden fühlen. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ - 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 - Beginn / Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft darüber hinaus durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 - Mitgliedsbeiträge
1. Die Festlegung der Mitgliedsbeiträge obliegt der Mitgliederversammlung.
2. Der Mitgliedsbeitrag hat jährlich mindestens 12,00 € zu betragen.
3. Schüler, Studenten, Zivildienstleistende, Rentner und Auszubildende zahlen jährlich mindestens 6,00 €.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
5. Festgesetzte Jahresbeiträge werden einmal zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei Eintritt während des Geschäftsjahres sind sie mit dem Eintritt fällig.
§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 - Der Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem
Vorsitzenden,
1. Stellvertreter des Vorsitzenden,
2. Stellvertreter des Vorsitzenden,
Schriftführer
Schatzmeister
zwei weiteren Mitgliedern.
2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Vorstand gemeinsam.
3. Der Vorstand wird mit Ausnahme der beiden stellvertretenden Vorsitzenden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, dabei ist jedes Vorstandsmitglied einzeln zu wählen. Die Ämterverteilung erfolgt durch Konstituierung. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Scheidet ein durch Mitgliederversammlung gewähltes Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus,ist eine Nachwahl für den Rest der Periode erforderlich.
Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Falle bis zu einer Neuwahl im Amt.
Der 1. stellvertretende Vorsitzende ist jeweils der amtierende Elternsprecher des Staatlichen Gymnasiums Neuhaus/Rwg.
Der 2. stellvertretende Vorsitzende ist jeweils der Schulleiter des Staatlichen Gymnasiums Neuhaus/Rwg.
4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung.
5. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
§ 9 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Frist einberufen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jedes Jahr, möglichst zu Beginn des Schuljahres, einzuberufen. Im Übrigen ist sie einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
3. Das Berufungsrecht der Vereinsmitglieder gemäß § 37 Abs. 1 BGB bleibt unberührt.
4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig in allen ihr von Gesetz zugewiesenen
Fällen, insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Geschäftsberichts,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,
- Wahl der Vorstandsmitglieder, soweit ihre Mitgliedschaft nicht satzungsgemäß festgelegt ist,
- Entlastung der Vorstandsmitglieder,
- Beratung und Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über Satzungsänderung,
- Entscheidung über Satzungsänderung,
- Entscheidung über Einsprüche gegen die Zurückweisung von Aufnahmeanträgen,
- Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss von Mitgliedern,
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
5. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel der erschienen Mitglieder erforderlich.
6. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse hält der Schriftführer in einer Niederschrift fest, die von ihm und dem versammlungsleitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
7. Die Mitgliederversammlung wählt für die Wahlperiode zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, als Kassenprüfer. Diese prüfen einmal jährlich die Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Vereins und erstatten darüber der Mitgliederversammlung Bericht.
8. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit.
§ 10 - Auflösung des Vereins
1. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss allen Mitgliedern schriftlich 14 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Der Verein kann durch eine Mehrheit von vier Fünftel der auf einer Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder aufgelöst werden.
2. Eine Rückerstattung von Vermögenswerten an die Mitglieder des Vereins findet nicht statt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Sonneberg, der es unmittelbar und ausschließlich für die Erziehungs- und Bildungsarbeit am Staatlichen Gymnasium Neuhaus/Rwg. zu verwenden hat.
§ 11 - Verfahrensfragen
1. Satzungsänderungen, die das Registergericht im Eintragungsverfahren verlangt oder die das Finanzamt für geboten hält, kann der Vorstand gemäß §8 ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen.
2. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist das Kreisgericht Sonneberg.
Neuhaus am Rennweg, den 19.01.2017